Kettenantriebe werden häufig in der Getriebetechnik eingesetzt, wobei Rollenketten im Mittelpunkt der Berechnungen stehen. Basierend auf der nationalen Norm GB/T 1243 und relevanten Industrienormen sind die folgenden Konstruktionsanforderungen für Rollenketten zusammengefasst. Diese Anforderungen können als Referenz für Sonderanfertigungen dienen.
1. Kettenantriebe benötigen stets Kettenkästen, deren Konstruktion ausreichend Freiraum erfordert. Da sich die Kettenlängung durch Verschleiß auf der durchhängenden Seite konzentriert, kann eine durchhängende Kette gegen den Boden des Kettenkastens schlagen und sowohl den Kasten als auch die Kette beschädigen. Daher sollten zusätzlich zu einem ausreichenden Freiraum für den Kettendurchhang mindestens 76 mm um den Kettenumfang und 19 mm Freiraum auf jeder Seite der Kette eingeplant werden. (Dies ist besonders wichtig, wenn die Abmessungen des Kettenkastens aus Platzgründen begrenzt sind.)
2. Die Kettenlängung wird durch Spannmaßnahmen kompensiert, und der Leerlaufdurchhang ist geringer als der Achsabstand 1%.
3. Wenn die Antriebsrichtung der Kette um mehr als 60° gegenüber der Horizontalen geneigt ist, muss eine Spannvorrichtung verwendet werden, um die Kette zu spannen.
4. Die Mindestzähnezahl des Kettenrads beträgt 17. Bei Betrieb mit mittleren bis hohen Drehzahlen oder innerhalb des maximal zulässigen Lastbereichs sollten die Zähne des kleinen Kettenrads gehärtet sein; die Zähnezahl sollte idealerweise 21 betragen. Die maximale Zähnezahl des Kettenrads beträgt 150. Vorzugsweise sollte die Zähnezahl aus 17, 19, 21, 23, 25, 38, 57, 76, 95 oder 114 gewählt werden.
5. Der optimale Achsabstand für Kettenantriebe beträgt das 30- bis 50-fache der Kettenteilung, und der minimale Umschlingungswinkel des kleinen Kettenrads beträgt 120°.
6. Wenn die Rollenkette mit extrem niedriger Geschwindigkeit oder unter dynamischer Belastung läuft, darf die dynamische Zugkraft, ohne Berücksichtigung der Zentrifugalkraft, das 0,15-fache der Mindestbruchkraft nicht überschreiten.